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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsabschluss stellt. Sie werden umgangssprachlich auch das "Kleingedruckte" genannt. Das seit 1977 wirksame Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen will den Kunden schützen, indem es den Verwender der AGB auffordert, den Vertragspartner auf die AGB deutlich hinzuweisen (z.B. durch einen Hinweis auf der Vorderseite des Vertrages). Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zum Beispiel Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
(weitere Informationen: DUDEN. Das Lexikon der Wirtschaft. Dudenverlag, 2001, S. 348.)
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet
 
Immer wieder taucht in juristischen Diskussionen die Frage auf, wie im Internet Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträge einbezogen werden können. Um möglichst rechtssicher Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag mit dem Kunden einzubeziehen, empfiehlt sich folgender Text: "Hiermit bestelle ich unter Bezugnahme auf die Lieferbedingungen des Verkäufers (zum Abruf klicken Sie hier an) folgende Artikel: ....". Die Rechtsprechung hat zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedene Anforderungen entwickelt. Unter anderem wird erwartet, dass Formulierungen, die nur ein Jurist versteht, nicht verwendet werden. Darüber hinaus müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit aufweisen und mühelos lesbar sein. Im Internet sind diese Anforderungen der Rechtsprechung ebenfalls zu beachten. Zum einen sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere für Alltagsgeschäfte mit geringem Volumen kurz gehalten sein, zum anderen sollte der Text leicht verständlich sein. Bei Geschäften mit größerem Volumen können auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen größeren Umfang haben. Um die zumutbare Kenntnisnahme der AGB zu ermöglichen, genügt ein Hinweis mit einem Hyperlink ("Zum Abruf der Geschäftsbedingungen klicken Sie hier.") Der Hyperlink sollte ohne weitere Zwischenschritte zu den vollständigen AGB führen. Auf jeden Fall soll die Möglichkeit des kostenlosen Abrufs und des Ausdrucks eröffnet werden.

siehe auch: Das Internet im Marketing-Mix