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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedingungen,
die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsabschluss stellt. Sie
werden umgangssprachlich auch das "Kleingedruckte" genannt. Das seit 1977
wirksame Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen will
den Kunden schützen, indem es den Verwender der AGB auffordert, den Vertragspartner
auf die AGB deutlich hinzuweisen (z.B. durch einen Hinweis auf der Vorderseite
des Vertrages). Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zum Beispiel
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
(weitere Informationen: DUDEN. Das Lexikon der Wirtschaft. Dudenverlag,
2001, S. 348.) |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet |
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Immer wieder taucht in juristischen Diskussionen die Frage
auf, wie im Internet Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträge einbezogen
werden können. Um möglichst rechtssicher Allgemeine Geschäftsbedingungen
in den Vertrag mit dem Kunden einzubeziehen, empfiehlt sich folgender
Text: "Hiermit bestelle ich unter Bezugnahme auf die Lieferbedingungen
des Verkäufers (zum Abruf klicken Sie hier an) folgende Artikel: ....".
Die Rechtsprechung hat zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedene
Anforderungen entwickelt. Unter anderem wird erwartet, dass Formulierungen,
die nur ein Jurist versteht, nicht verwendet werden. Darüber hinaus müssen
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit
aufweisen und mühelos lesbar sein. Im Internet sind diese Anforderungen
der Rechtsprechung ebenfalls zu beachten. Zum einen sollten die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen insbesondere für Alltagsgeschäfte mit geringem Volumen
kurz gehalten sein, zum anderen sollte der Text leicht verständlich sein.
Bei Geschäften mit größerem Volumen können auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einen größeren Umfang haben. Um die zumutbare Kenntnisnahme der AGB zu
ermöglichen, genügt ein Hinweis mit einem Hyperlink ("Zum Abruf der Geschäftsbedingungen
klicken Sie hier.") Der Hyperlink sollte ohne weitere Zwischenschritte
zu den vollständigen AGB führen. Auf jeden Fall soll die Möglichkeit des
kostenlosen Abrufs und des Ausdrucks eröffnet werden.
siehe auch: Das Internet im Marketing-Mix |
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