Das Unternehmen
 
 

Über den Erfolg eines Unternehmens entscheidet nicht zuletzt seine Rechtsform, da sie u.a. Auswirkungen auf Haftung, Steuerbelastung, Organisationsverfassung und Möglichkeiten der Eigenkapitalbeschaffung hat. Die Ursprungskonzeption für das eigene Unternehmen ist besonders wichtig, da es sehr kostenintensiv ist, eine einmal gewählte Rechtsform später wieder zu ändern. Um so wichtiger ist es, in diesem Punkt im Vorwege die richtige Entscheidung zu treffen.

Folgende Faktoren haben Einfluss auf die Wahl der richtigen Rechtsform:

Branche, da gewisse Rechtsformen in einigen Branchen nicht zulässig sind bzw. bestimmte Rechtsformen vorgeschrieben sind (z.B. für Kaufleute die OHG; für Nicht-Kaufleute die GbR),
Anzahl der Unternehmensgründer, da dies die Entscheidung für Einzelunternehmen bzw. Ein-Mann-GmbH oder die Mehrpersonengesellschaften beeinflusst,
Finanzielle Erwartungen, die Einfluss darauf haben können, ob die Geschäftsidee überhaupt für mehrere Personen tragbar ist oder nicht,
Kapitalbeschaffung, die bei Kapitalgesellschaften teilweise andere Voraussetzungen fordert als bei Personengesellschaften,
Haftungsfragen (Produkthaftung), die entscheiden, ob Rechtsformen mit einer Haftung bevorzugt werden oder ob der Unternehmer die Gefahren der unbeschränkten persönlichen Haftung eingehen kann,
Beherrschung des Unternehmens, die als Mehrheitsgesellschafter in Kapitalgesellschaften möglich ist, ohne in der Geschäftsführung direkt aufzutreten,
Geschäftsführerposition und Kontrolle über die Unternehmensabläufe, die die Abwicklung der Firma beinhaltet und in der Regel als Gesellschafter-Geschäftsführer ausgestaltet ist,
Steuerfragen, die insbesondere dann von Interesse sind, wenn neben den Einnahmen aus der Existenzgründung noch weitere Einkünfte zu erwarten sind,
Kosten und Pflichten, die sich aus der speziellen Rechtsform ergeben (Bilanzierungsvorschriften etc.).

(Quelle: Mohr, Walter: Welche Rechtsform wähle ich für mein zu gründendes Unternehmen? In: http://www.breakeven.de, 8.9.2000)


Im Folgenden werden die unterschiedlichen Rechtsformen näher erläutert:

Einzelunternehmen:
 
Diese Rechtsform eignet sich für den Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit. Voraussetzung für eine Einzelunternehmung ist, dass bestimmte gesetzliche Vorschriften beachtet werden (Eintragung in das Handelsregister, Führung von Geschäftsbüchern etc.). Sie können als Einzelunternehmer auch sozusagen "klein anfangen", das bedeutet u.a., dass für die Umsätze und für den Geschäftsverkehr keine vollkaufmännischen Einrichtungen benötigt werden (z.B. Buchhaltung und Eintragung in das Handelsregister). Jedoch kann sich auch der Kleingewerbebetreibende in das Handelsregister eintragen lassen, um dadurch einen solideren Firmenauftritt zu erzielen. Mit dem Eintrag in das Handelsregister übernimmt dieser dann auch die Rechte und Pflichten eines Kaufmanns. In Einzelunternehmen ist der Einzelunternehmer unbeschränkt haftbar, das heißt er haftet auch mit seinem Privatvermögen (Vollhafter). Dies gilt sowohl für den Bereich Kleingewerbe als auch für den kaufmännischen Bereich.
 
Personengesellschaften:
 

BGB-Gesellschaft (vgl. mit der Bedeutung der GbR)
Die BGB-Gesellschaft ist eine Personenvereinigung zur Förderung eines von Gesellschaftern gemeinsam verfolgten ideellen oder materiellen Zwecks. BGB-Gesellschaften sind u.a. die Sozietäten von Anwälten, Ärzten, Architekten oder die Arbeitsgemeinschaften von Firmen, z.B. im Baugewerbe.

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) (vgl. mit der Bedeutung der BGB-Gesellschaft)
Diese Rechtsform ist ein vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen, um einen gemeinsamen Zweck in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu fördern. Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt wurde, steht die Geschäftsführung und damit auch die Vertretung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (Einstimmigkeitsgrundsatz). Die Beiträge und die von der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen). Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist im Wirtschaftsleben von steigender Bedeutung bei den verschiedenen Arten der großen Unternehmungszusammenschlüsse (z.B. vielfach bei Kartellen, Konzernen u. ä.); im täglichen Leben weit verbreitet, z.B. bei Tipp-Gemeinschaften im Lotto oder bei Praxiszusammenschlüssen von Freiberuflern.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die Offene Handelsgesellschaft ist ein Zusammenschluss von Gesellschaftern unter einer gemeinsamen Firma. Die Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten (Kosten, Forderungen) der Gesellschaft.

Kommanditgesellschaft (KG)
Wie die OHG ist auch die KG ein Zusammenschluss von Gesellschaftern unter einer gemeinsamen Firma. Die KG hat zwei Arten von Gesellschaftern: a) Komplementäre: persönlich haftende Gesellschafter. Sie haften mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Geschäftsführung liegt gewöhnlich bei den Komplementären. b) Kommanditisten: Gesellschafter, die nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften, nicht jedoch mit dem privaten Vermögen. Die KG als Rechtsform ist sehr häufig in der mittelständischen Wirtschaft anzutreffen.

Stille Gesellschaft
Bei dieser Unternehmensform beteiligt sich ein Gesellschafter durch Vermögenseinlage an einem Unternehmen, ohne dass er nach außen hin als Gesellschafter in Erscheinung tritt. Ein stiller Gesellschafter wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Er stellt dem Unternehmen Finanzmittel zur Verfügung und wird dafür am Gewinn beteiligt. Zudem besitzt er gewisse Kontrollrechte (wie z.B. die Einsichtnahme in die Bücher und Anspruch auf Erhalt der Jahresbilanz). Die Haftung des stillen Gesellschafters, z.B. im Falle des Konkurses, ist auf seine Einlage (Gesellschaftsanteil) beschränkt.

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Sie ist die spezielle Rechtsform für Freiberufler, die eigenverantwortlich mit Partnern zusammen arbeiten wollen, und weist viele Ähnlichkeiten mit der OHG auf. Für Berufsgruppen, denen die Rechtsform der GmbH verwehrt oder zu aufwendig ist, ist die Partnerschaftsgesellschaft eine attraktive Alternative zur Sozietät (GbR). Die PartG haftet mit ihrem Geschäftsvermögen und dem Privatvermögen der Gesellschafter - für Fehler in der Berufsausübung haftet jeweils nur der handelnde Partner.

(aus: Starthilfe. Der erfolgreiche Weg in die Selbständigkeit, hrsg. v. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWI), Referat Öffentlichkeitsarbeit, Bonn 1999, S. 34)

 
Kapitalgesellschaften:
 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Bei dieser Unternehmensform übernimmt jeder Gesellschafter einen bestimmten Anteil am Stammkapital (Eigenkapital). Das Gründungskapital beträgt mindestens 25.000 Euro. Davon müssen mindestens 12.500 Euro bar eingezahlt werden, die restlichen 50 Prozent können durch Sacheinlagen geleistet werden.
Die Gesellschafter haften nur mit dem Gesellschaftsvermögen, nicht mit ihrem Privatvermögen. Organe der GmbH sind: Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat (ab einer bestimmten Größenordnung zwingend vorgeschrieben) und Geschäftsführung. Die GmbH als Rechtsform ist stark verbreitet im gewerblichen Mittelstand.

Unternehmergesellschaft (UG) - Die "Mini GmbH"
Eine Alternative zur ‚klassischen' GmbH ist eine "Mini-GmbH" - die so genannte "Unternehmergesellschaft" (UG). Zur Gründung müssen die Gesellschafter lediglich einen Euro Startkapital einzahlen, dieses soll jedoch im Laufe der Geschäftstätigkeit wachsen: Pro Jahr muss ein Viertel des Gewinns für das Stammkapital einbehalten werden. Ist die Schwelle von 25.000 Euro erreicht, wird die UG in eine klassische GmbH umgewandelt. Die erst seit November 2008 mögliche Mini-GmbH soll Unternehmensgründungen in Deutschland vereinfachen.

Ein-Mann-GmbH
Der Einzelunternehmer - die "Ein-Mann-GmbH" - kann seinen Betrieb durch eine notariell beurkundete Erklärung in eine GmbH umwandeln. In dieser Rechtsform sind die Vorteile eines Einzelunternehmers mit denen der GmbH vereint: Der Einzelunternehmer ist der "Chef in seinem Haus", er ist gleichzeitig sein eigener Angestellter und führt als Angestellter die Geschäfte seines Unternehmens. Er haftet aber nur in Höhe des Gesellschaftsvermögens, nicht mit seinem Privatvermögen.

Aktiengesellschaft (AG)
Das Grundkapital für die Gründung einer AG muss mindestens einen Nennbetrag von 50.000 Euro haben. Es wird in Aktien zerlegt und an die Gesellschafter der AG, die Aktionäre, ausgegeben. (Teilt man den Nennbetrag durch die Anzahl der ausgegebenen Aktien, so erhält man den Nennwert pro Aktie. Siehe auch: Aktie. Organe der AG sind: Hauptversammlung, Aufsichtsrat, Vorstand. Die AG ist eine Rechtsform vor allem für größere Unternehmen.

 
Mischformen:
 
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Kombination von KG und AG, d.h. eine Mischform zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft. Mindestens ein Gesellschafter haftet hierbei für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt (Komplementär) und ist damit auch zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befugt. Die übrigen Gesellschafter (Kommanditaktionäre) sind ohne persönliche Haftung an dem Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Ihre Anteile werden in Form von Aktien ausgegeben. Deshalb gilt bei dieser Rechtsform auch das Aktiengesetz. Die KGaA verbindet die Vorteile der AG (insbesondere in punkto Finanzierungsmöglichkeiten) mit der starken Position der persönlich haftenden Gesellschafter einer KG.

AG & Co. KG / GmbH & Co. KG
Diese Gesellschaftsform ist eine Spezialform der KG, bei der eine juristische Person (AG, GmbH) die Funktion des Komplementärs übernimmt. Dabei können die Gesellschafter der AG oder der GmbH gleichzeitig auch Kommanditisten der KG sein. Durch die spezielle Mischung beider Rechtsformen ist einerseits die Haftung aller natürlichen Personen, die an einer solchen Unternehmung beteiligt sind, auf ihre Kapitaleinlage beschränkt. Andererseits gelten für die Kommanditisten die gesetzlichen Vorschriften zur KG als Personengesellschaft, was insbesondere aus steuerlichen Motiven vorteilhaft sein kann. Die Unterschiede der hier beschriebenen Mischformen sind identisch mit den Unterschieden der beiden Grundformen GmbH und AG.
 
Genossenschaften:
 

Genossenschaften sind Vereine mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, die die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder (Genossen) fördern wollen. Beispiel: Genossenschaften zum gemeinsamen Einkauf von Rohstoffen, zum günstigen Erwerb von Lebensmitteln oder - sehr geläufig - Wohnungsbaugenossenschaften. Man unterscheidet Genossenschaften mit beschränkter Haftung (eGmbH) und unbeschränkter Haftung (eGmuH). Organe der Genossenschaft sind: Generalversammlung, Aufsichtsrat, Vorstand.

(Quelle: Bundesverband deutscher Banken e.V. (Hrsg.): Wirtschaft auf einen Blick. Schul Bank Verlag, 2000, S. 150)