Strafrechtsreform.Die Regelungen des 6. Strafrechtsreformgesetzes
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Tatbestand |
bisherige Rechtslage |
künftige Rechtslage |
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Mindeststrafe |
Höchststrafe |
Mindeststrafe |
Höchststrafe |
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Besonders schwerer Fall des sexuellen Kindesmißbrauchs | § 176 III Satz 1 | 1 Jahre |
10 Jahre |
1 Jahr |
15 Jahre |
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Vergewaltigung mit Todesfolge | § 177 III | 5 Jahr |
15 Jahre |
10 Jahre |
lebenslang |
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Minder schwerer Fall des Totschlags |
§ 213 |
6 Monate |
5 Jahre |
1 Jahr |
10 Jahre |
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Aussetzung des eigenen Kindes | § 221 II | 6 Monate |
5 Jahre |
1 Jahr |
10 Jahre |
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Gefährliche Körperverletzung | § 223 a | 3 Monate |
5 Jahre |
6 Monate |
10 Jahre |
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Besonders schwere Körperverletzung | § 225 II | 2 Jahre |
10 Jahre |
3 Jahre |
15 Jahre |
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Minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge | § 226 II | 3 Monate |
5 Jahre |
1 Jahr |
10 Jahre |
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Besonders schwere Fälle der Kindesentziehung | § 235 II | 6 Monate |
10 Jahre |
1 Jahr |
10 Jahre |
Tabelle 2: Strafrahmenverschiebungen im Bereich der Vermögensdelikte (usw.)
Tatbestand |
bisherige Rechtslage |
künftige Rechtslage |
||||
Mindeststrafe |
Höchststrafe |
Mindeststrafe |
Höchststrafe |
|||
Geldfälschung |
§ 146 |
2 Jahre |
15 Jahre |
1 Jahr |
15 Jahre |
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Besonders schwere Fälle des Betrugs / Computerbetrugs / der Untreue | §§ 263 III
263 a II 266 II |
1 Jahr |
10 Jahre |
6 Monate |
10 Jahre |
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Versicherungsbetrug |
§ 265 |
1 Jahr |
10 Jahre |
6 Monate |
10 Jahre |
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Besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung / Fälschung technischer Aufzeichnungen / Fälschung beweiserhebl. Daten | §§ 267 III 268 V 269 III |
1 Jahr |
15 Jahre |
6 Monate |
10 Jahre |
1.2.2.1 Reformbedarf bei den Raubdelikten
Auch das Strafrahmengefüge bei schwerem Raub (§ 250 StGB) und dementsprechend auch bei schwerem räuberischem Diebstahl und schwerer räuberischer Erpressung (§§ 252, 255 jeweils i.V.m. 250 StGB) bedarf der Korrektur. Insoweit seien Problem und Lösungsvorschlag an dieser Stelle beispielhaft etwas näher erläutert.
Für (einfachen) Raub (§ 249 StGB) gilt eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Führt der Täter eine Schußwaffe oder auch eine sonstige Waffe, bzw. ein "Werkzeug oder Mittel" mit sich, um den Widerstand des Opfers durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu überwinden oder auch schon zu verhindern, schreibt § 250 Abs. 1 StGB eine Mindeststrafe von fünf Jahren vor. Dieser erhebliche Sprung von einem Jahr auf fünf Jahre hat im Ergebnis zu einer nicht mehr tragbaren Entwicklung geführt:
Die Strafgerichte empfanden diese in § 250 Abs. 1 StGB angedrohte Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren für eine Reihe von Fällen, die nach dem Gesetzeswortlaut zwingend als schwerer Raub eingestuft werden müssen, als zu hoch und neigten deshalb stark dazu, auf den Ausnahmestrafrahmen für minder schwere Fälle in § 250 Abs. 2 StGB (ein Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) auszuweichen. Das hat zu einem so hohen Anteil (75 bis 80%) von Verurteilungen wegen eines minder schweren Falles geführt, daß das vom Gesetzgeber gewollte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 250 StGB durch die Gerichte mittlerweile umgekehrt wurde.
Der Bundesgerichtshof spricht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 in diesem Zusammenhang bemerkenswert deutlich von "Unzuträglichkeiten", die nach geltendem Recht nur "auf der Rechtsfolgenseite im Wege der Strafzumessung ausgeglichen werden" könnten.
Um eine angemessene Bestrafung der schweren Raubdelikte zu ermöglichen, sieht das Reformgesetz eine abgestufte Problemlösung vor:
Die hier etwas ausführlicher dargestellte mögliche Strafrahmenverschiebung beim schweren Raub (§ 250 StGB) illustriert exemplarisch, daß eine Bewertung der Harmonisierungsmaßnahmen des Reformgesetzes nicht auf die Frage der Anhebung oder Absenkung des Strafrahmens bei einem bestimmten Delikt beschränkt werden kann, sondern vielmehr den systematischen Gesamtzusammenhang, die Gewichtung des Unrechtsgehalts aller betroffenen Straftatbestände und deren Verhältnis zueinander zugrunde legen sollte.
1.2.2.2 Einbruchdiebstahl in Wohnungen
Im Rahmen dieser Reform wird auch eine falsche Gewichtung innerhalb der Vermögensdelikte korrigiert. Beim Diebstahl soll bei der die Opfer besonders belastenden Form des Einbruchsdiebstahls in Wohnungen nach §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB Freiheitsstrafe von sechs (statt wie bislang drei) Monaten bis zu zehn Jahren angedroht werden.
1.3 Ergänzung und Neufassung von Strafvorschriften
Mit der Ergänzung und Neufassung von Strafvorschriften werden Strafbarkeitslücken geschlossen, Auslegungsschwierigkeiten beseitigt, in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht veraltete Tatbestandsfassungen den heutigen Erfordernissen angepaßt und die Strafvorschriften in ihrem Aufbau und Sprachgebrauch insgesamt vereinheitlicht. Betroffen davon sind vor allem die Brandstiftungsdelikte; einzelne Änderungen ergeben sich auch bei den Körperverletzungsdelikten sowie bei Diebstahl und Unterschlagung.
Durch die Neufassung des Straftatbestandes der Kindesentziehung sollen ferner Strafbarkeitslücken bei der heimlichen Wegnahme von Kleinstkindern, der Verbringung von Kindern in das Ausland sowie bei Erscheinungsformen des kommerziellen und organisierten Kinderhandels geschlossen werden.
Schließlich sei auch erwähnt, daß die besonders schweren Fälle der Nötigung, des Betruges und der Urkundenfälschung zwecks Gewährleistung einer einheitlichen Handhabung um Regelbeispiele ergänzt werden.
1.3.1 Aufhebung von Strafvorschriften
Beispielsweise wird der nicht mehr zeitgemäße Straftatbestand des Auswanderungsbetruges (§ 144 StGB) gestrichen. Auch der Tatbestand der Kindestötung (§ 217 StGB) wird als entbehrlich aufgehoben.
1.4 Inkrafttreten
Das 6. Strafrechtsreformgesetz tritt am 1. April 1998 in Kraft.
2 Einzelne Deliktsbereiche
2.1 Körperverletzungsdelikte
Das Reformgesetz sieht einige Neuerungen bei den Körperverletzungsdelikten vor. Unter anderem ist der Versuch der Körperverletzung jetzt generell strafbar. Bislang war der Versuch der einfachen Körperverletzung - Beispiel: wuchtiger Faustschlag, der zufällig nicht trifft - nicht strafbar.
Gefährliche Körperverletzungen (bisher § 223 a StGB) werden einem höheren Strafrahmen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gegenüber drei Monaten bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) unterstellt. Die bislang in § 229 StGB gesondert geregelte Vergiftung wird in den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (jetzt § 224 StGB) einbezogen.
Auch die Strafdrohungen für die bislang in § 223 b StGB geregelte Mißhandlung von Schutzbefohlenen - z.B. von Kindern - werden erhöht; der Strafrahmen im neuen § 225 reicht für den Grundtatbestand künftig von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, für den neuen Qualifikationstatbestand, der etwa die Gefahr einer erheblichen körperlichen oder seelischen Entwicklungsstörung erfaßt, von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.
Verursacht der Täter absichtlich oder wissentlich bestimmte schwere Folgen der Körperverletzung z. B. Verlust des Sehvermögens, dauernde erhebliche Entstellung, Lähmung, Verlust eines Gliedes , beträgt der Strafrahmen künftig Freiheitsstrafen von drei Jahren bis zu 15 Jahren (bisher: von zwei Jahren bis zu zehn Jahren) Freiheitsstrafe.
2.2 Sexualstrafrecht
2.2.1 Sexueller Mißbrauch von Kindern
Das bislang geltende Recht sieht für den sexuellen Mißbrauch von Kindern im Regelfall einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 176 StGB) vor. Für besonders schwere Mißbrauchsfälle beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Der Strafrahmen für besonders schwere Fälle wird allgemein als unbefriedigend empfunden; zum Vergleich wird etwa angeführt, daß ein Handtaschenräuber mit einer Strafe bis zu 15 Jahren rechnen muß, während für besonders schwere Mißbrauchsfälle bislang maximal zehn Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden konnten.
In der rechtspolitischen Diskussion wurde vorgeschlagen, generell für sexuellen Kindesmißbrauch eine Mindeststrafe von einem Jahr und eine Höchststrafe von 15 Jahren vorzusehen. Auch die Befürworter einer derartigen Gesetzesänderung mußten jedoch einräumen, daß damit bei den weniger schwerwiegenden Fällen keine befriedigende Lösung möglich ist. Das Gesetz soll nämlich alle denkbaren Mißbrauchsfälle erfassen, also auch solche, die nicht unbedingt härteste Sanktionen erfordern. So macht sich z. B. ein Achtzehnjähriger grundsätzlich durch einen Zungenkuß mit seiner knapp 14jährigen Freundin strafbar, selbst wenn das Mädchen einverstanden ist. Zum Schutz der sexuellen Entwicklung von Kindern soll es nach allgemeiner Überzeugung bei dieser Strafbarkeit bleiben, aber eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr scheint für derartige Fälle zu hoch gegriffen.
Deshalb enthält das Reformgesetz eine differenzierte Lösung mit verschiedenen Vorschriften, die nach der Schwere der Tat abgestuft sind und auf diese Weise auch die Belange des Opfers besser berücksichtigen:
- Strafbar ist schon die bloße Verabredung zum schweren sexuellen Mißbrauch. Künftig können also Eltern bereits dafür bestraft werden, daß sie ihre Kinder jemandem für einen schweren Mißbrauch etwa einen Beischlaf "anbieten", selbst wenn der andere nicht auf dieses "Angebot" eingeht.
- Ein Strafverfahren wegen schweren sexuellen Mißbrauchs kann nicht etwa gegen eine Geldbuße eingestellt werden.
2.2.2 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
Auch der Schutz widerstandsunfähiger d.h. vor allem auch geistig behinderter Menschen wird verbessert. Zwar werden diese Personen bereits von den allgemeinen Strafbestimmungen gegen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung geschützt. Es bedarf jedoch zusätzlich eines speziell auf diesen Personenkreis zugeschnittenen Strafrechtsschutzes. Diesen Schutz leistet bereits jetzt die Strafnorm in § 179 StGB. Der Strafrahmen für den Grundtatbestand wird aber nun entsprechend der Strafdrohung für den Grundtatbestand des sexuellen Kindesmißbrauchs auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren angehoben. Überdies enthält das Gesetz neue Qualifikationstatbestände, die weitgehend mit denen bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung korrespondieren.
2.2.3 Sexueller Mißbrauch in Therapieverhältnissen
Durch eine neue Strafbestimmung (§ 174 c) wird der sexuelle Mißbrauch bei Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses unter Strafe gestellt. Zwar gibt es im Strafgesetzbuch bereits eine Reihe von Vorschriften, die auch den Mißbrauch in Behandlungsverhältnissen erfassen können, wie zum Beispiel die Strafvorschriften gegen sexuelle Nötigung bzw. gegen den sexuellen Mißbrauch Widerstandsunfähiger. Einen umfassenden Strafschutz geistig oder seelisch beeinträchtigter Menschen leistet jedoch erst der neue § 174 c. Dieser erfaßt Mißbräuche in Psychotherapieverhältnissen sowie Übergriffe bei der Betreuung geistig behinderter bzw. bei der Beratung suchtkranker Menschen. Mißbräuche in solchen Abhängigkeitsbeziehungen können ab 1. April 1998 mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
2.2.4 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung
Das Kernanliegen der Reform Beseitigung von Wertungswidersprüchen erforderte auch eine Änderung der Strafrahmen bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung, obwohl diese Vorschriften letztmalig erst Mitte des vergangenen Jahres geändert worden waren. Der Wertungswiderspruch wird vor allem bei dem Vergleich mit den strukturell entsprechenden Strafvorschriften bei schwerem Raub deutlich: Für Vergewaltigung droht das geltende Recht durchweg eine wesentlich niedrigere Mindeststrafe an als für schweren Raub. Die Lösung besteht in der Einführung neuer Qualifikationstatbestände, die mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (§ 177 Abs. 3 neu, z. B. bei Mitführen einer Waffe) und mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (§ 177 Abs. 4 neu, z. B. bei körperlich schwerer Mißhandlung) bedroht sind. Mit dieser Angleichung an die Neuregelungen zum schweren Raub wird das bislang für den Regelfall festgelegte Mindestmaß (Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren) erheblich verschärft, wenn es um besonders gravierende Fälle der Vergewaltigung geht.
Hinweis: Zwischen dem Juli 1997 und dem April 1998 waren damit drei verschiedene Fassungen einschließlich der jetzt in Kraft getretenen Neuregelung der Strafvorschriften gegen Vergewaltigung / sexueller Nötigung gültig. Eine detaillierte Information über die verschiedenen Gesetze ist beim Pressereferat des Bundesministeriums der Justiz erhältlich.
2.3 Kindesentziehung / Kinderhandel
Kinder sind im geltenden Strafrecht nicht vollkommen lückenlos gegen Kindesentziehung geschützt. Lücken ergeben sich bei der heimlichen Wegnahme von Kleinstkindern, der Verbringung von Kindern ins Ausland und bei einigen Erscheinungsformen kommerziellen (organisierten) Kinderhandels. Das Reformgesetz enthält zwei Vorschriften, die die Kindesentziehung (gegen den Willen des / der Sorgeberechtigten) und den Kinderhandel (mit Billigung der Eltern) umfassend unter Strafe stellen.
2.3.1 Kindesentziehung
Bislang wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, "wer eine Person unter 18 Jahren durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger entzieht" (Kindesentziehung, § 235). Dadurch sind alle diejenigen Fälle erfaßt, in denen der Täter z. B. gegenüber dem Kind, aber auch gegenüber den Eltern List, Drohung oder Gewalt anwendet. Gegenüber einem Säugling kommen diese Tatmittel jedoch nicht in Betracht, so daß diese Strafvorschrift (ebenso wie diejenige gegen Freiheitsberaubung) nicht angewendet werden kann. Wer einen Säugling oder ein Kleinstkind unbeobachtet aus einer Wohnung entführt oder aus einem z. B. vor einem Geschäft abgestellten Kinderwagen nimmt, macht sich deshalb nicht wegen Kindesentziehung strafbar; auch andere Strafvorschriften greifen nicht.
Das gleiche gilt in den Fällen, in denen der Täter oder die Täterin List, Drohung oder Gewalt nicht anwenden oder ihnen dies in der Praxis gleichbedeutend nicht nachgewiesen werden kann. Praktisch relevant wird diese Konstellation, wenn ein Kind gegen den Willen des Sorgeberechtigten ins Ausland verbracht wird: Gegebenenfalls müßte dann etwa nachgewiesen werden, daß der Täter von Anfang an die Absicht hatte, das Kind nicht mehr nach Deutschland zurückzubringen und sich nicht erst nach einem Urlaub im Ausland (mit dem der andere Sorgeberechtigte einverstanden war) entschlossen hatte, das Kind dort zu lassen. Bislang ist eine Strafverfolgung in diesen Fällen selbst dann nicht möglich, wenn der Täter nach Deutschland zurückkehrt.
Als ebenfalls sehr unbefriedigend wird empfunden, daß der Versuch einer Kindesentziehung bisher nicht strafbar ist. Die damit verbundene Unstimmigkeit wird besonders bei der Parallele zum Diebstahl (von Sachen) deutlich, bei dem auch der Versuch unter Strafe steht. Würde jemand bei dem Versuch ertappt, einen Säugling in einem unbeaufsichtigten Kinderwagen wegzufahren, wäre der Täter nicht wegen (versuchter) Kindesentziehung, wohl aber wegen versuchten Diebstahls des Kinderwagens strafbar ein untragbarer Wertungswiderspruch.
Das Reformgesetz beseitigt diese Lücken und Unstimmigkeiten. Es erweitert die bestehende Regelung neben der Versuchsstrafbarkeit um folgende Vorschriften:
- das Opfer schwere Gesundheitsschäden erleidet oder erheblich in seiner körperlichen oder seelischen Entwicklung geschädigt wird;
- die Tat gegen Bezahlung oder zur Bereicherung des Täters oder eines Dritten geschieht (bislang lag der Strafrahmen für Kindesentziehung aus Gewinnsucht bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren).
2.3.2 Kinderhandel
Strafbarkeitslücken bestehen auch in den Fällen, in denen Eltern Säuglinge oder Kleinstkinder "verkauft" haben. Das Reformgesetz sieht hier ausgehend von einem Bundesratsentwurf (BT-Drucks. 13/6038) folgende Regelungen vor:
2.4 Brandstiftungsdelikte
Das Reformgesetz regelt die Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff.) neu. Die bisher geltenden Vorschriften haben in vielerlei Hinsicht Kritik auf sich gezogen. Neben verfehlten rechtsdogmatischen Ansätzen werden zumindest in zwei Punkten auch unbefriedigende praktische Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen moniert:
Die Neuregelung unterscheidet zunächst einmal deutlicher als das geltende Recht zwischen Tathandlungen, die (nur) zu Sachbeschädigungen führen (vgl. § 306 neu) und solchen, die Leib oder Leben anderer Menschen zumindest gefährden (vgl. §§ 306 a bis c neu). Dabei wird zum einen der Katalog der Brandobjekte modernisiert, zum anderen wird zur Schließung von Strafbarkeitslücken zusätzlich zum "Inbrandsetzen" die neue Tathandlung "Zerstören ganz oder teilweise durch Brandlegung" eingeführt.
Die Strafrahmen der neuen Vorschriften (§§ 306 bis 306 f) sind entsprechend der Zielsetzung der gesamten Reform vor allem nach der Natur des geschützten Rechtsguts bzw. dessen Gefährdungsgrad abgestuft. Hervorgehoben seien die folgenden Strafdrohungen (soweit nicht anders vermerkt Vorsatztaten):
- das Tatobjekt eine Räumlichkeit ist, in der sich üblicherweise Menschen aufhalten Fall der abstrakten Lebensgefährdung oder
- das Tatobjekt eine Katalogsache ist und bei der Tat ein anderer Mensch in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht wird Fall der konkreten Gesundheitsgefährdung (Schwere Brandstiftung, § 306 a neu),
Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren, wenn infolge einer Brandstiftung ein anderer Mensch eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet oder eine große Zahl von Menschen an ihrer Gesundheit geschädigt werden (Besonders schwere Brandstiftung, § 306 b Abs. 1 neu),
Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren, wenn der Täter bei einer schweren Brandstiftung
- einen anderen Menschen in Todesgefahr bringt,
- in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
- das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert (Besonders schwere Brandstiftung, § 306 b Abs. 2 neu).
Lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn der Brandstifter wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht (Brandstiftung mit Todesfolge, § 306 c neu).